1. Anwendungsbereich
1.1 Für den Abschluss und die Ausführung aller Verträge mit uns sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“) anwendbar. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Schweigen auf anders lautende Bedingungen, auch wenn sie ausdrücklich mitgeteilt waren, kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und Verträge mit dem Besteller.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.
2. Angebot / Angebotsunterlagen
2.1 Auf Bestellungen / Angebote eines Bestellers steht uns eine Frist zur Annahme von vier Wochen zu. Ein Schweigen auf eine Bestellung / ein Angebot kann weder vor noch nach dieser Frist als eine Annahme gewertet werden.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Als Dritte gelten nicht solche Personen, die in der und für die Organisation des Bestellers tätig sind und zwingend zur Durchführung des Vertrags von den Unterlagen Kenntnis haben müssen.
2.3 Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller vor und während der Geschäftsbeziehung ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen, Dokumente und erworbener Kenntnisse über Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklungen, Verbesserungen und sonstiger Details betreffend den Vertragsinhalt und die Vertragsabwicklung berührende Firmenvorgänge, auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.
2.4 Der Besteller verpflichtet sich, diese Geheimhaltungsverpflichtungen auch den mit ihm verbundenen Unternehmen und sämtlichen Betriebsangehörigen aufzuerlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnisse von dem Vertragsinhalt sowie Kenntnis über Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung und Neuentwicklungen, Verbesserungen und sonstiger Details der gelieferten Gegenstände erlangen können. Diese Geheimhaltungsverpflichtung hat der Besteller auch seinen Betriebsangehörigen nach Beendigung ihres Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für technisches Know-How betreffend etwaige von uns mitgelieferte Werkzeuge und/oder Bauteile.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. In unseren Rechnungen werden alle Preise in Euro angegeben und sind entsprechend in Euro zu zahlen.
3.2 Unsere Preise gelten netto und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie wird entsprechend in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung von Lohnarbeit ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
3.4 Wir sind dazu berechtigt, vor Ausführung eines Vertrags von dem Besteller einen Vorschuss in Höhe bis zu 30% des vereinbarten Preises zu verlangen.
3.5 Ferner sind wir berechtigt, im Sinne des § 632 a. BGB vor der Schlussrechnung Abschlagszahlungen auf bereits erbrachte Leistungen zu verlangen.
3.6 Nicht vom Vertrag umfasster Zeitaufwand für anfallende Tätigkeiten (Regiearbeiten) wird dem Besteller mit Euro 78,00 je Stunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Höhe der Vergütung kann jährlich entsprechend des aktuell gültigen Entgelttarifvertrag CGM angepasst werden. Die Abrechnung erfolgt anteilig für jede angefangenen 15 Minuten. Angefallene Reisekosten werden dem Besteller ebenfalls in Rechnung gestellt, sofern diese nicht ausdrücklich im Hauptauftrag als solche gekennzeichnet und von diesem umfasst anzusehen sind.
3.7 Sollten sich Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Reisenebenkosten) dadurch erhöhen, dass sich die Ausführung eines Vertrags ohne unser eigenes Verschulden verlängert (z.B. aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund des Verschuldens des Bestellers oder eines Dritten), können diese Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
3.8 Teilt uns der Besteller mit, dass bestellte, aber nicht abgerufene oder teilweise nicht abgerufene (Teil-) Lieferungen (sog. Überhangmaterial) aufgrund technischer Änderungen oder Serieneinstellungen oder aus sonstigen in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen endgültig nicht abgenommen werden, ist der Besteller verpflichtet, die Kosten für eine etwaige Vernichtung und Entsorgung des Überhangmaterials zu erstatten.
Wir werden unverzüglich nach entsprechender Mitteilung die Kosten hierfür ermitteln und dem Besteller in Rechnung stellen. Die Zahlungsfrist hierfür beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
3.9 Kündigt der Besteller den Vertrag, so hat dies schriftlich zu erfolgen. Bereits erbrachte Leistungen werden dem Besteller zuzüglich fünf vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt. Sofern der erbrachte Teil der Leistungen an den Besteller übergeben, an unserem Standort eingelagert oder verschrottet werden kann, erfolgt dies auf Kosten des Bestellers. Über die weitere Verwendung der erbrachten Leistung ist uns schriftlich Mitteilung zu machen.
3.10 Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder auch Transportkosten sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind.
3.11 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zu Gunsten des Bestellers, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
4. Lieferbedingungen
4.1 Unsere Lieferungen erfolgen – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist – ab Werk, d.h., dass die von uns hergestellte Ware an unserem Sitz für den Besteller zur Abholung bereitgestellt wird. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware zu verpacken (mit Ausnahme eines Schutzes vor Schmutz) und/oder an den Besteller zu liefern und/oder die Ware bei dem Besteller aufzubauen, es sei denn, es wurde eine schriftliche Vereinbarung samt angemessener Vergütung für diese zusätzlichen Tätigkeiten geschlossen.
4.2 Sofern wir die Ware auf Verlangen des Bestellers verpacken und/oder an einen Transportführer übergeben sollen, so handelt es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit die wir nach bestem Wissen und Gewissen nach unserem Ermessen ausführen. Die Mitwirkung hierbei hat keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung zur Folge. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob vom Besteller oder von uns beauftragt – geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Abrechnung für den Transport erfolgt i.d.R. zwischen dem Besteller der Ware und dem Transportführer. Eine Verpflichtung unsererseits, die Ware beförderungssicher zu verpacken, zu laden, zu stauen und zu befestigen, besteht in diesem Fall nicht, es sei denn, es wurde eine schriftliche Vereinbarung samt angemessener Vergütung für diese zusätzliche Tätigkeit mit uns geschlossen. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn es schriftlich vereinbart ist oder wenn eine diesbezüglich gesetzliche Pflicht für uns besteht. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4.3 Wird die Abholung oder der Versand auf Wunsch und/oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Wir sind dabei nicht verpflichtet, die Ware zu versichern und/oder gesondert zu sichern, sondern haben die Lagerung lediglich nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen.
5. Lieferzeit
5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt eine Klarstellung sämtlicher technischer Einzelheiten des Auftrags voraus.
5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5.3 Wenn nachträglich Änderungen gewünscht werden, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
5.4 In Fällen höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art) sowie in Fällen eines Ausbleibens von Materiallieferungen oder sonstigen Verzögerungen im Herstellungsverfahren, die ohne unser Verschulden eintreten, wird der Liefertermin entsprechend verschoben. Sollte sich daraus eine Verzögerung von mehr als zwei Monaten ergeben, sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche können in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden.
5.5 Haben wir die Unmöglichkeit der Lieferung oder den Lieferverzug zu vertreten, so kann der Besteller nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann der Besteller nur verlangen, soweit uns bezüglich des Unterbleibens oder des Verzugs der Leistung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät, geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Besteller über.
6. Mängelgewährleistung
6.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
6.2 Die Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf die Nachbesserung oder auf die Neulieferung der mangelhaften Produkte. Gelingt die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder wird erneut keine fehlerfreie Lieferung oder Leistung erbracht, ist der Besteller berechtigt, entweder den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.
6.3 Die Gewährleistung umfasst insbesondere nicht:
a. Mängel an Gegenständen, an denen Veränderungen vorgenommen worden sind, die nicht der bestimmungsgemäßen Be- und Verarbeitung der Ware entsprechen;
b. Mängel, die auf Umständen beruhen, welche dem Besteller oder Dritten zuzurechnen sind oder die auf unsachgemäßer oder unseren Anweisungen widersprechender Lagerung beruhen;
c Mängel, die darauf beruhen, dass Produkte ungewöhnlichen Einwirkungen mechanischer, elektrischer, chemischer oder thermischer Art ausgesetzt waren;
d. Mängel, die auf einem übermäßigen Gebrauch der Produkte oder auf einer nicht unseren Vorgaben und Anweisungen entsprechenden Anwendung durch den Besteller oder Dritten beruhen.
6.4 Für eine weitergehende Haftung gilt Absatz 7.
6.5 Eine Mängelbeseitigung durch den Besteller befreit uns von jeglichen Gewährleistungspflichten und sonstiger Haftung.
6.6 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung. Die Verjährungsfrist gilt ebenfalls für mögliche Ansprüche auf den Ersatz eines Mangelfolgeschadens.
7. Haftung
Wir haften wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, egal aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haften wir bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung. In allen anderen Fällen entfällt eine Haftung.
Der Schadensersatz für die Verletzung von Vertragspflichten, auch wesentlicher Vertragspflichten, ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz zu Grunde liegt oder soweit nicht eine weitergehende, zwingend gesetzliche Haftung z.B. wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos besteht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
8. Zulassung, Bewilligung
Im Ausland ansässige Besteller sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Produkte den jeweiligen Sicherheitsvorschriften entsprechen und – wenn erforderlich – die entsprechenden nationalen Bewilligungen / Zulassungsgenehmigungen einzuholen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
9.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder in solche eingebaut, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der ursprünglichen Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs des Bestellers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen grober Vertragsverletzung sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln: insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Erwirbt ein Dritter Eigentum an unseren Gegenständen, die unserem vorbehaltenen Eigentum oder unserem Miteigentum unterliegen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber auf den Preis bzw. Gegenwert ab. Bezieht sich der Preis bzw. Gegenwert zugleich auf andere Gegenstände, so gilt die Abtrennung nur für einen verhältnismäßigen Teilbetrag. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
9.6 Der Besteller hat uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unseres Eigentums, Miteigentums oder der uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Wir können von ihm jederzeit Auskünfte verlangen, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. Auch können wir verlangen, dass er dem Schuldner der uns abgetretenen Forderungen die Abtretung schriftlich mitteilt.
9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Rechtswahl
Im Hinblick auf alle vertraglichen Vereinbarungen und darauf resultierenden Streitigkeiten sowie im Hinblick auf Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. einem weiteren Vertrag nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
11.2 Vereinbarter Gerichtsstand ist München. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
11.3 Die vorstehende Regelung (11.2) gilt nicht für Mahnverfahren.
12. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, gilt stattdessen eine rechtlich wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewolltem möglichst nahe kommt. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt.
Stand: Mai 2024